Impressum
Betreiber der Website, Medieninhaber & Herausgeber:
Club Alpbach Vorarlberg
Verein zur Förderung des Europagedankens
Oberschnoran 19/1, 6933 Doren
Österreich
ZVR-Zahl: 280237676
E-Mail: club@club-alpbach-vorarlberg.at
Kontodaten: AT45 3743 1000 0250 0908
Die Nutzungsbedingungen denen die Verwendung sämtlicher Informationen, Dokumente oder anderer Angaben auf der Website des Club Alpbach Vorarlberg unterliegen, finden Sie weiter unten. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.
Grundlegende Richtung des Mediums
Zweck der Website des Club Alpbach Vorarlberg ist die Vermittlung von Informationen über die Aktivitäten des Clubs und das Europäische Forum Alpbach. Diese Informationen sind kein Angebot im rechtlichen Sinn.
Vereinszweck des Medieninhabers
Die Tätigkeit des Vereines ist unabhängig von politischen Parteien und nicht auf Gewinn ausgerichtet. In fachlicher Hinsicht umfasst der Tätigkeitsbereich des Vereines all jene Aktivitäten, die der Verwirklichung der unten angeführten Ziele und Aufgaben förderlich sind. In örtlicher Hinsicht erstreckt sich der Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, vor allem aber auf Vorarlberg.
Der „Club Alpbach Vorarlberg“ hat in Anlehnung an die jährlich stattfindende Veranstaltung „Europäisches Forum Alpbach“ sowie den Verein „Europäisches Forum Alpbach“ folgende Ziele und Aufgabenbereiche:
Information von an Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur interessierten Personen sowie Anregung zu Stellungnahmen zu den Problemen unserer Zeit.
Förderung von internationaler Zusammenarbeit sowie der persönlichen Freiheit, von Kreativität und geistiger Unabhängigkeit der Einzelnen.
Fokus auf Aufbringung von Mitteln für Stipendien und damit verbunden der Ermöglichung der Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach.
Diese Ziele sollen durch Veranstaltungen wie beispielsweise Tagungen, Vorträge, Diskussionen und Seminare sowie der Herausgabe von Publikationen und sonstigen, dem Vereinszweck entsprechenden, gesetzlich zulässigen Maßnahmen erreicht werden.
Vorstand des Medieninhabers
- Präsidentin: Vera Flatz
- Generalsekretärin: Hannah Vögel
- Kassier: Matthias Natter
- Schriftführerin: Emelie Stecher
- Beisitzerin: Lara Hagen
- Beisitzerin: Theresa Hämmerle
NUTZUNGSBEDINGUNGEN
Informationen
Zweck der Website des Club Alpbach Vorarlberg (CAV) ist die Vermittlung von Informationen über unseren Verein und damit zusammenhängende Informationen. Diese Informationen sind kein Angebot im rechtlichen Sinn.
Haftung
Die Informationen auf dieser Website wurden sorgfältig erstellt und werden laufend aktualisiert. Der CAV übernimmt trotzdem keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Der CAV versucht, die Website jederzeit zur Verfügung zu stellen, dennoch wird keine Haftung übernommen, wenn diese Website ganz oder teilweise für bestimmte Zeit nicht zur Verfügung steht. Der CAV haftet in keinem Fall für allfällige direkte oder indirekte Schäden oder Folgeschäden, die als Folge des Gebrauchs von Informationen oder Material von der Website des CAV oder durch Zugriff über Links auf andere Websites entsteht. Der CAV übernimmt keine Haftung dafür, dass Informationen, Software oder anderes Material, das über ihre Website zugänglich ist, frei von Viren oder anderen schädlichen Komponenten sind.
Hyperlinks
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Datensicherheit im Internet
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Datenschutz
Der Datenschutz hat beim CAV einen hohen Stellenwert und personenbezogene Daten werden absolut vertraulich behandelt. Erhalten wir von Ihnen Daten über unsere Website, werden diese nur für die von Ihnen gewünschten Zwecke verwendet und im Übrigen nicht an Dritte weitergegeben. Hier geht’s zur ausführlichen Datenschutzerklärung.
Räumliche Begrenzung
Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt österreichisches Recht.
Urheberrecht
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Statuten
- § 1 Bezeichnung, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
Der Verein führt die Bezeichnung „Club Alpbach Vorarlberg – Verein zur Förderung des Europagedankens“.
Der Verein hat seinen Sitz in 6933 Doren und ist ein Regionalclub im Sinne des § 4 der Statuten des „Europäischen Forums Alpbach“.
In fachlicher Hinsicht umfasst der Tätigkeitsbereich dieses Vereines all jene Aktivitäten, die der Verwirklichung des in § 2 angeführten Vereinszwecks, sowie der Verwirklichung der in den Statuten des Vereines „Europäisches Forum Alpbach“ nominierten Zielsetzung auf regionaler Ebene förderlich sind. In örtlicher Hinsicht erstreckt sich der Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet sowie angrenzende Staaten, vor allem aber auf das Land Vorarlberg.
- § 2 Vereinszweck
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der „Club Alpbach Vorarlberg“ will, ausgehend von der und in Anlehnung an die alljährliche Veranstaltung „Europäisches Forum Alpbach“ des Vereines „Europäisches Forum Alpbach“, die Idee der europäischen Zusammenarbeit bei jungen Menschen mit Vorarlbergbezug, die bereit sind, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen, stärken. Diesbezüglich liegt das Hauptaugenmerk der Vereinstätigkeit in der Organisation und Vergabe von Stipendien zur Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach.
Dabei orientiert sich der Verein und seine Mitglieder an folgenden Maßstäben und Werten:
- Wir sind unabhängig von politischen Parteien und sonstigen Interessensgruppen.
- Wir leisten einen aktiven Beitrag zur Gestaltung der Gesellschaft.
- Wir sind offen für neue Ideen und Meinungen und begreifen Vielfalt als Chance und Bereicherung.
- Wir legen Wert darauf, Meinungen, Positionen und gesellschaftliche Entwicklungen zu hinterfragen.
- Wir glauben an die Bedeutung des Dialogs für die gesellschaftliche und persönliche Weiterentwicklung.
- Wir verstehen Vorarlberg als Teil eines Europas, das auch global Verantwortung trägt und fördern die Verbindung von Weltoffenheit und Heimatverbundenheit.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.
- § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
- Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen,
- Abhaltung und Besuch von Bildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,
- Teilnahme an Veranstaltungen im In- und Ausland, die dem Gedanken des Europäischen Forums Alpbach nahestehen,
- Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege der Freundschaft insbesondere zum Verein „Europäisches Forum Alpbach“ und zu den anderen Regionalclubs,
- Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Tagungen, Publikationen, Memoranden,
- Abhaltung von Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art,
- sonstige, dem Vereinszweck entsprechende, gesetzlich zulässige Maßnahmen.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Spenden, Subventionen, Erbschaften, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und Werbung,
- Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen und Unternehmungen,
- Mitgliedsbeiträge der Gründungs- und ordentlichen Mitglieder und
- Förderbeiträge der fördernden Mitglieder.
Die Höhe der Förder- und Mitgliedsbeträge wird durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands festgelegt.
- § 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
- Gründungsmitglieder
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Fördernde Mitglieder
ad a)
Als Gründungsmitglieder gelten diejenigen ordentlichen Mitglieder, welche dem Verein bei der konstituierenden Generalversammlung beigetreten sind. Sie besitzen als ordentliche Mitglieder in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht.
ad b)
Als ordentliche Mitglieder können dem Verein alle natürlichen Personen beitreten, welche sich verpflichten, die Vereinszwecke zu fördern. Die ordentlichen Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit und leisten Mitgliedsbeiträge. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung.
ad c)
Ehrenmitglieder sind jene Mitglieder, denen auf Grund ihrer Verdienste um den Verein und seine Zielsetzung auf Antrag des Vorstandes und nach Beschluss durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde. Sie sind nicht zur Zahlung des Mitgliedbeitrags verpflichtet. Ehrenmitgliedern kommt weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht zu und sie besitzen in der Generalversammlung rein beratende Stimme.
ad d)
Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die sich verpflichten, die Vereinszwecke durch regelmäßige Förderbeiträge zu unterstützen. Der Unterstützungsbeitrag muss mindestens die Höhe des von einem ordentlichen Mitglied zu leistenden Mitgliedsbeitrages betragen. Es kommt ihnen kein aktives und passives Wahlrecht zu und sie besitzen in der Generalversammlung rein beratende Stimme.
- § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Als potenzielle Mitglieder des Vereines kommen all jene natürlichen Personen mit Vorarlbergbezug in Frage, die zumindest in einem Jahr über die gesamte Dauer am Europäischen Forum Alpbach teilgenommen haben. Eine teilweise Abwesenheit aus nachvollziehbaren persönlichen oder gesundheitlichen Gründen hindert die Aufnahme nicht. Für die einzelnen Arten der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen aus § 4.
Über die Aufnahme von Stipendiatinnen/Stipendiaten des Club Alpbach Vorarlberg entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und sonstigen Personen entscheidet die Generalversammlung mit zweidrittel Mehrheit auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Ableben eines Mitgliedes, durch einen dem Vorstand schriftlich bekannt zu gebenden Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt kann jeweils zum Ende des laufenden Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindesten sieben Wochentage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung ist auch auf elektronischem Postwege möglich. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder der Eingang der elektronischen Benachrichtigung bei einem Mitglied des Vorstands maßgeblich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es den in § 2 angeführten Zielen gröblich zuwider handelt bzw. bei wiederholter Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages nach vorangegangener Mahnung samt angemessener Fristsetzung. Der Ausschluss erfolgt durch eine Entscheidung des Schiedsgerichts nach § 13. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
- § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte:
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information jederzeit binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Pflichten:
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
- Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe nach schriftlicher Aufforderung durch die Vereinskassierin/den Vereinskassier, jeweils zu Beginn eines jeden Jahres, spätestens jedoch bis zum 31. März, zu bezahlen. Für den Fall, dass ein Mitglied der vorangeführten Pflicht nicht fristgerecht nachkommt, wird ein Aufschlag in der Höhe von 50% des von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages fällig.
- § 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
- die Generalversammlung (§ 9)
- der Vorstand (§ 10)
- der Beirat (§ 11)
- die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 12)
- das Schiedsgericht (§ 13)
- § 9 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereines und ist als ordentliche Generalversammlung einmal pro Jahr abzuhalten.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss längstens innerhalb von zwei Monaten durch die Präsidentin/den Präsidenten einberufen werden, auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- Verlangen von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer,
- Beschluss einer/eines gerichtlich bestellten Kuratorin/Kurators
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Für die Einhaltung der Frist ist im Falle der schriftlichen Einladung der Poststempel des Briefes und im Falle einer Einladung mittels E-Mail der Zeitpunkt der Absendung der Nachricht maßgebend. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch eine Rechnungsprüferin/einen Rechnungsprüfer oder durch eine/einen gerichtlich bestellte/-n Kuratorin/Kurator.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedem ordentlichen Mitglied steht in der Generalversammlung eine Stimme zu. Ehrenmitglieder, Fördernde Mitglieder und Sponsoren können der Generalversammlung beiwohnen und haben ein Äußerungsrecht. Stimmberechtigte Mitglieder können ihr Stimmrecht persönlich ausüben oder sich vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Versammlung bis spätestens zu Beginn der Sitzung vorzulegen. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein Vertreter-Stimmrecht ausüben.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen zum festgesetzten Zeitpunkt beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig benachrichtigt wurden.
Ausgenommen davon ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines, welche nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder rechtsgültig ist.
Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, in offener Abstimmung mittels Handzeichen. Wird von zumindest fünf der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt, so ist eine solche mittels Stimmzetteln durchzuführen. Die Auszählung erfolgt unter der Leitung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Generalversammlung unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips. Ein gültiger Beschluss kommt mit Erreichen einer einfachen Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit steht der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zu. Ein Beschluss über Änderungen der Vereinsstatuten und Auflösung des Vereines kann rechtsgültig nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu bekanntgegebenen Tagesordnungspunkten gefasst werden.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, sonst das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Vorstandes.
Folgende Angelegenheiten sind der ausschließlichen Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten:
- Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten, der Generalsekretärin/des Generalsekretärs und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Bestellung der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über die Genehmigung und Entgegennahme des jährlichen Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung
- Änderung der Vereinsstatuten
- Auflösung des Vereines
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Bestellung des Schiedsgerichts
- Festsetzung des Mitgliedbeitrags auf Antrag des Vorstands
Die Generalversammlung ist aber auch berechtigt, über alle anderen Angelegenheiten des Vereines zu beraten und verbindliche Beschlüsse zu fassen.
- § 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus
- der Präsidentin/dem Präsidenten
- der Generalsekretärin/dem Generalsekretär
- der Kassierin/dem Kassier
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- und bis zu zwei weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern
Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Die Wahl findet in einem Wahlgang über den Gesamtvorstand statt. Bewirbt sich auf eine Vorstandsposition mehr als eine Person, so findet bezüglich dieser Position eine gesonderte Einzelwahl in geheimer Abstimmung statt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.
Die Präsidentin/Der Präsident ist die/der höchste Vereinsfunktionärin/Vereinsfunktionär. Der Verein wird nach außen, insbesondere auch gegenüber dem „Europäischen Forum Alpbach“ durch die Präsidentin/den Präsidenten oder bei deren/dessen Verhinderung durch die Generalsekretärin/den Generalsekretär vertreten. Die rechtsgültige Zeichnung für den Verein erfolgt in der Weise, dass die Präsidentin/der Präsident oder die Generalsekretärin/der Generalsekretär der Vereinsbezeichnung seine Unterschrift beifügt; dies gilt auch bei Ausfertigungen und Bekanntmachungen. In finanziellen Angelegenheiten sind die Präsidentin/der Präsident oder die Generalsekretärin/der Generalsekretär nur gemeinsam mit der Kassierin/dem Kassier zeichnungsberechtigt.
Sie/Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Die übrigen Vorstandsmitglieder unterstützen die Präsidentin/den Präsidenten in der Ausübung der laufenden Geschäfte und können von ihr/ihm für gewisse Bereiche Vollmachten erhalten.
Der Generalsekretärin/Dem Generalsekretär obliegt die operative Geschäftsführung des Clubs.
Die Schriftführerin/Der Schriftführer hat die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/Ihm obliegt die Führung und Archivierung der Vereinsprotokolle und Vereinsschriftstücke.
Die Kassierin/Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Dem gesamten Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, die Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit, sowie die Vergabe der Stipendien; ferner obliegt dem gesamten Vorstand die Wahrnehmung all jener Agenden, die nicht ausschließlich der Generalversammlung oder der Präsidentin/dem Präsidenten zur Beschlussfassung zugewiesen sind.
Der Präsidentin/Dem Präsidenten gebührt der Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der bei den Sitzungen anwesenden Mitglieder. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende besitzt das Dirimierungsrecht. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder rechtzeitig verständigt wurden. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Vorstandes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Sofern sämtliche Vorstandsmitglieder zustimmen können Vorstandssitzungen auch fernmündlich als Telefonkonferenzen abgehalten werden.
Vorstandssitzungen müssen mindestens einmal pro Halbjahr abgehalten werden.
Der Vorstand wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch die Genrealsekretärin/den Generalsekretär oder durch ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich oder mündlich einberufen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
- § 11 Beirat
- Organisation
Der Beirat besteht aus 3-5 Personen, welche nicht dem Verein angehören, jedoch aufgrund ihrer gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung einen besonderen Nahebezug zu den Inhalten und Idealen des Europäischen Forums Alpbach aufweisen.
Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit Annahme der Bestellung durch das Beiratsmitglied. Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Beiratsmitglied kann den Beirat auf Wunsch vorzeitig verlassen und zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Zugang der schriftlichen Austrittserklärung – per Brief oder Email – an den Vorstand wirksam. Der Ausschluss eines Beiratsmitgliedes kann erfolgen, wenn es den in § 2 angeführten Zielen gröblich zuwider handelt. Der Beirat oder ein einzelnes Beiratsmitglied kann auf Grundlage eines einstimmigen, begründeten Vorschlags des Vorstandes von der Generalversammlung aufgelöst bzw. ausgeschlossen werden.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Der Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung der/dem Vorsitzenden Stellvertreterin/Stellvertreter, obliegt die Leitung der Beiratssitzungen und die Bestätigung der Sitzungsprotokolle.
Jährlich findet zumindest eine gemeinsame Beiratssitzung des Beirats und des Vorstands statt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung durch die Präsidentin/den Präsidenten des Vorstandes in Abstimmung mit der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Beirates spätestens vier Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin. In dieser gemeinsamen Sitzung gefasste Beschlüsse sind unabhängig von der Anzahl der Anwesenden wirksam.
- Aufgaben
Die primäre Aufgabe des Beirates ist es, die Auswahl der Stipendiatinnen/Stipendiaten im Einvernehmen mit dem Vorstand vorzunehmen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist übermittelt die Präsidentin/der Präsident des Vorstandes sämtliche Bewerbungen im elektronischen Weg an alle Beiratsmitglieder. Jedes Vorstands- und Beiratsmitglied trifft in weiterer Folge eine Vorauswahl hinsichtlich der zu vergebenden Stipendienplätze (definierte Anzahl an Stipendien- plus drei Wartelistenplätze), welche sodann als Diskussionsgrundlage für die in einer Beiratssitzung zu treffende Auswahl der Stipendiatinnen/Stipendiaten dient. Die Endauswahl erfolgt einvernehmlich. Kann bei einer Kandidatin/einem Kandidaten kein Einvernehmen erzielt werden, so wird abgestimmt. Die Auswahl erfolgt dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen, wobei sowohl die einfache Mehrheit der anwesenden Beirats- als auch die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Veto gegen die Auswahl einer Kandidatin/eines Kandidaten einlegen kann.
Zudem steht der Beirat dem Vorstand in sämtlichen die Vereinsarbeit berührenden Themen unterstützend zur Seite.
- § 12 Rechungsprüfer/in
Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann beide oder eine einzelne Rechnungsprüferin/einen einzelnen Rechnungsprüfer ihres/seines Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer in Kraft.
Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts beider Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers wirksam.
- § 13 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schiedsrichterin/Schiedsrichter namhaft macht. Die Generalversammlung bestimmt dann innerhalb von acht Tagen ein drittes Mitglied, welches nicht dem Verein angehören muss und als Vorsitzende/Vorsitzender des Schiedsgerichts fungiert. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).
- § 14 Mitteilungen und Ladungen
Mitteilungen, Einladungen des Vereines an seine Mitglieder und Ladungen erfolgen auf dem postalischen oder elektronischen Postweg, können jedoch, wenn die Mitgliederzahl gering ist, auch telefonisch erfolgen.
- § 15 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.